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Ratgeber/Recht

Einbürgerung durch Heirat: Voraussetzungen und häufige Irrtümer

Die Ehe mit einer deutschen Person verkürzt die Frist auf drei Jahre, sie ersetzt aber keine einzige andere Voraussetzung. Was § 9 StAG verlangt und was viele falsch verstehen.

Aktualisiert am 28.08.2026 · Lesezeit etwa 5 Minuten

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
§ 9 StAG
Aufenthalt
3 Jahre
Ehe besteht seit
2 Jahren
Sprache
B1, keine Erleichterung
Einbürgerungstest
erforderlich

Die Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen verkürzt den Weg zur Einbürgerung erheblich. Sie führt aber nicht automatisch zum deutschen Pass, und sie erspart Ihnen weder den Sprachnachweis noch den Einbürgerungstest. Dieser Artikel trennt die tatsächliche Rechtslage von den verbreiteten Missverständnissen.

Die Fristen nach § 9 StAG

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger gilt eine eigene Vorschrift. Verlangt werden zwei Fristen gleichzeitig, nicht wahlweise.

BedingungErforderlich
Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland3 Jahre
Bestand der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft2 Jahre
Die deutsche Staatsangehörigkeit des Partnersmuss zum Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen

Beide Fristen müssen erfüllt sein. Wer seit fünf Jahren in Deutschland lebt, aber erst seit einem Jahr verheiratet ist, erfüllt § 9 StAG nicht. Umgekehrt gilt: Wer seit drei Jahren verheiratet ist, aber erst seit zwei Jahren hier lebt, ebenfalls nicht.

Was trotzdem gilt

Die verkürzte Frist ist die einzige Erleichterung. Alle weiteren Voraussetzungen bleiben bestehen und werden genauso geprüft wie bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG. Die vollständige Liste finden Sie in Voraussetzungen der Einbürgerung.

  • Deutschkenntnisse auf B1-Niveau in allen vier Fertigkeiten. Es gibt keine Ehegatten-Ausnahme.
  • Bestandener Einbürgerungstest oder ein anerkannter Ersatznachweis wie ein deutscher Schulabschluss.
  • Gesicherter Lebensunterhalt. Das Einkommen des deutschen Ehepartners kann dabei berücksichtigt werden.
  • Keine relevanten Vorstrafen.
  • Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit.
  • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die seit 2024 verlangte Erklärung zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands.
  • Ein Aufenthaltstitel, der zu einem dauerhaften Aufenthalt führen kann.

Der Einbürgerungstest ist auch für Ehepartner von Deutschen Pflicht. Er ist zugleich die Voraussetzung, die Sie am schnellsten erledigen können.

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Die Ehe muss tatsächlich gelebt werden

Die Behörde prüft nicht nur, ob eine Ehe formal besteht, sondern auch, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich geführt wird. Eine reine Zweckehe erfüllt die Voraussetzungen nicht.

  • Getrennte Wohnsitze müssen erklärbar sein, etwa durch berufliche Gründe. Sie sind nicht automatisch schädlich, führen aber zu Rückfragen.
  • Bei einer Trennung während des laufenden Verfahrens entfällt die Grundlage für § 9 StAG. Sie können dann gegebenenfalls auf § 10 StAG umsteigen, wenn Sie die fünf Jahre erfüllen.
  • Falsche Angaben zur Lebensgemeinschaft können nach § 35a StAG eine zehnjährige Sperrfrist auslösen. Das ist seit Oktober 2025 ausdrücklich geregelt.

Kinder aus der Ehe

Kinder, von denen ein Elternteil deutsch ist, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit in der Regel bereits durch Abstammung bei der Geburt. Für Kinder aus einer früheren Beziehung, die mit eingebürgert werden sollen, gelten eigene Regeln, siehe Einbürgerung für Kinder. Minderjährige Kinder können nach § 9 StAG mit eingebürgert werden, auch wenn sie die Dreijahresfrist noch nicht erfüllen.

Doppelte Staatsbürgerschaft

Seit Juni 2024 müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Das gilt für die Einbürgerung nach § 9 StAG genauso wie für alle anderen Wege. Ob Sie sie tatsächlich behalten, hängt vom Recht Ihres Herkunftslandes ab, siehe Doppelte Staatsbürgerschaft seit 2024.

Fünf verbreitete Irrtümer

IrrtumRichtig ist
Durch die Heirat werde ich automatisch deutschNein. Sie müssen einen Antrag stellen und alle Voraussetzungen erfüllen.
Als Ehepartner brauche ich kein B1Doch. Es gibt keine Spracherleichterung für Ehegatten.
Als Ehepartner muss ich keinen Einbürgerungstest machenDoch. Auch hier gilt die Nachweispflicht wie für alle anderen.
Zwei Jahre Ehe reichen ausNein. Sie brauchen zusätzlich drei Jahre rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
Das Einkommen meines Partners genügt immerEs wird berücksichtigt, aber der Lebensunterhalt der ganzen Familie muss ohne Bürgergeld gesichert sein.

Häufige Fragen

Zählt eine im Ausland geschlossene Ehe?

Ja, sofern sie nach deutschem Recht wirksam ist. Sie brauchen in der Regel eine beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde, häufig mit Apostille oder Legalisation. Bei manchen Herkunftsländern ist zusätzlich eine Anerkennung erforderlich.

Gilt die Regel auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Ja. § 9 StAG nennt Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ausdrücklich gleichrangig.

Mein Partner hat neben der deutschen noch eine andere Staatsangehörigkeit. Ist das ein Problem?

Nein. Entscheidend ist, dass er oder sie deutsche Staatsangehörige beziehungsweise deutscher Staatsangehöriger ist. Weitere Staatsangehörigkeiten spielen für § 9 StAG keine Rolle.

Was passiert, wenn wir uns während des Verfahrens trennen?

Die Grundlage für die verkürzte Frist entfällt. Sie sollten die Behörde informieren und prüfen lassen, ob eine Einbürgerung nach § 10 StAG in Betracht kommt, sofern Sie fünf Jahre Aufenthalt erreicht haben. Verschweigen Sie die Trennung nicht.

Kann ich den Antrag stellen, bevor die zwei Jahre Ehe voll sind?

Sie können ihn einreichen, entschieden wird aber nach der Rechtslage und den Verhältnissen im Entscheidungszeitpunkt. Wenn die Fristen bis dahin erfüllt sind, ist das unproblematisch. Angesichts der langen Bearbeitungszeiten kann ein früher Antrag deshalb sinnvoll sein.

Wie lange dauert das Verfahren?

Genauso lange wie bei allen anderen: bundesweit im Schnitt rund 14 Monate, in Großstädten oft deutlich länger. Mehr dazu in Wie lange die Einbürgerung dauert.

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