Turboeinbürgerung abgeschafft: was seit dem 30. Oktober 2025 gilt
Die Einbürgerung nach drei Jahren gibt es nicht mehr. Was das Sechste Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz geändert hat, wer noch von der alten Regel profitiert und welche Fristen jetzt gelten.
Aktualisiert am 28.08.2026 · Lesezeit etwa 5 Minuten
Auf einen Blick
- Abgeschafft am
- 30. Oktober 2025
- Regelfrist heute
- 5 Jahre Aufenthalt
- Ehegatten von Deutschen
- 3 Jahre Aufenthalt, 2 Jahre Ehe
- Doppelpass
- weiterhin erlaubt
- Neu
- 10 Jahre Sperrfrist bei Täuschung (§ 35a StAG)
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht hat sich innerhalb von knapp anderthalb Jahren zweimal grundlegend geändert. Zuerst brachte die Reform vom Juni 2024 die kürzeste Einbürgerungsfrist, die es in Deutschland je gab. Dann kassierte das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes einen Teil davon wieder ein. Dieser Artikel ordnet ein, was heute tatsächlich gilt.
Was die Turboeinbürgerung war
Mit dem Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz vom 27. Juni 2024 wurde die Regelfrist für die Einbürgerung von acht auf fünf Jahre gesenkt. Zusätzlich gab es einen verkürzten Weg: Wer besondere Integrationsleistungen nachwies, konnte bereits nach drei Jahren eingebürgert werden.
Als besondere Integrationsleistung galten vor allem sehr gute Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1, herausragende schulische oder berufliche Leistungen sowie ehrenamtliches Engagement. In der Öffentlichkeit setzte sich dafür der Begriff Turboeinbürgerung durch, obwohl er im Gesetz nie stand.
Was das Sechste Änderungsgesetz geändert hat
Zum 30. Oktober 2025 wurde die Drei-Jahres-Regel ersatzlos gestrichen. Die entsprechende Vorschrift in § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist ersatzlos weggefallen. Damit gibt es für die Anspruchseinbürgerung nur noch eine Frist: fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.
| Zeitraum | Regelfrist | Verkürzung möglich? |
|---|---|---|
| bis 26. Juni 2024 | 8 Jahre | ja, auf 7 Jahre mit Integrationskurs, auf 6 Jahre bei besonderen Leistungen |
| 27. Juni 2024 bis 29. Oktober 2025 | 5 Jahre | ja, auf 3 Jahre bei besonderen Integrationsleistungen |
| seit 30. Oktober 2025 | 5 Jahre | nein, nicht mehr für die Anspruchseinbürgerung |
Gleichzeitig wurde mit § 35a StAG eine neue Sperrfrist eingeführt. Wer im Einbürgerungsverfahren arglistig täuscht, droht, besticht oder vorsätzlich falsche Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen macht, ist für zehn Jahre von der Einbürgerung ausgeschlossen. Die Entscheidung darüber ist sofort vollziehbar, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Was von der Reform 2024 geblieben ist
Es wäre falsch, die Reform von 2024 für zurückgenommen zu halten. Die beiden für die meisten Menschen wichtigsten Punkte gelten unverändert weiter.
- Die Regelfrist beträgt fünf Jahre statt früher acht Jahre. Das ist der historisch kürzeste Regelwert.
- Mehrstaatigkeit ist der Normalfall. Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben, § 12 StAG mit seinen Ausnahmeregelungen ist weggefallen.
- In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit bereits bei Geburt, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig hier lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat.
- Die frühere Optionspflicht, sich als junger Erwachsener für eine Staatsangehörigkeit entscheiden zu müssen, ist entfallen.
Gilt für laufende Anträge noch die alte Regel?
Das ist die Frage, die derzeit die meisten Menschen beschäftigt, und sie lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich ist im Staatsangehörigkeitsrecht grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Wer also vor dem 30. Oktober 2025 einen Antrag auf verkürzte Einbürgerung gestellt hat, über den aber erst danach entschieden wird, kann sich nicht ohne Weiteres auf die alte Regel berufen.
Die Fristen, die 2026 gelten
| Fallgruppe | Erforderlicher Aufenthalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Regelfall (Anspruchseinbürgerung) | 5 Jahre | § 10 StAG |
| Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Deutschen | 3 Jahre, Ehe seit 2 Jahren | § 9 StAG |
| Minderjährige Kinder, die mit den Eltern eingebürgert werden | kürzer möglich | § 10 Abs. 2 StAG |
| In Deutschland geborene Kinder | Erwerb bei Geburt, wenn ein Elternteil 5 Jahre hier lebt | § 4 Abs. 3 StAG |
| Ermessenseinbürgerung | in der Regel 5 Jahre, Einzelfallentscheidung | § 8 StAG |
An den übrigen Voraussetzungen hat sich durch die Abschaffung der Turboeinbürgerung nichts geändert: B1-Sprachkenntnisse, bestandener Einbürgerungstest, gesicherter Lebensunterhalt, Straffreiheit oberhalb der Bagatellgrenze, geklärte Identität sowie das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung samt der 2024 eingeführten Erklärung zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands. Die vollständige Liste finden Sie in unserem Artikel Voraussetzungen der Einbürgerung.
Kommen weitere Verschärfungen?
Die politische Debatte ist nicht abgeschlossen. 2025 wurden in Deutschland 332.500 Menschen eingebürgert, 14 Prozent mehr als im Vorjahr und so viele wie nie seit Beginn der Statistik im Jahr 2000. Gleichzeitig gingen 467.400 Einbürgerungsanträge ein. Diese Zahlen haben eine erneute Debatte über die Fristen und über die Mehrstaatigkeit ausgelöst.
Aus der Union kommen Forderungen nach längeren Fristen und nach einer Einschränkung des Doppelpasses. Beschlossen ist davon bisher nichts. Für Ihre Planung heißt das: Verlassen Sie sich auf die geltende Rechtslage, aber verschieben Sie einen möglichen Antrag nicht ohne Grund. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte zeitnah beantragen.
Der Einbürgerungstest ist die eine Voraussetzung, die Sie sofort und unabhängig von der Gesetzeslage erledigen können. Das Zertifikat verfällt nie.
Kostenlos übenHäufige Fragen
Kann ich mich mit einem C1-Zertifikat noch nach drei Jahren einbürgern lassen?
Nein. Seit dem 30. Oktober 2025 gibt es diesen Weg nicht mehr. Ein C1-Zertifikat kann im Verfahren trotzdem hilfreich sein, es verkürzt die Frist aber nicht.
Gilt die Fünf-Jahres-Frist auch für Ehepartner von Deutschen?
Nein, für sie gilt § 9 StAG mit einer kürzeren Frist: drei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland, und die Ehe muss seit zwei Jahren bestehen.
Muss ich meine alte Staatsangehörigkeit jetzt doch aufgeben?
Nein. Die Mehrstaatigkeit bleibt der Regelfall. Ob Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit behalten, hängt allerdings auch vom Recht Ihres Herkunftslandes ab. Indien etwa lässt keine Mehrstaatigkeit zu.
Zählt die Zeit im Asylverfahren zu den fünf Jahren?
Die Zeit eines Asylverfahrens wird angerechnet, wenn am Ende eine Anerkennung steht. Bei einer Ablehnung zählt die Zeit der Aufenthaltsgestattung in der Regel nicht. Das ist eine Einzelfallfrage, die Ihre Einbürgerungsbehörde prüft.
Ändert sich durch das neue Gesetz etwas an meinem bereits erteilten deutschen Pass?
Nein. Eine bereits erfolgte Einbürgerung bleibt bestehen. Die neue Sperrfrist des § 35a StAG betrifft nur künftige Verfahren und Fälle, in denen eine Einbürgerung wegen Täuschung zurückgenommen wurde.
Wo finde ich den Gesetzestext?
Das Staatsangehörigkeitsgesetz ist bei gesetze-im-internet.de kostenlos abrufbar. Maßgeblich für die Einbürgerung sind vor allem die §§ 4, 8, 9, 10 und 35a StAG.