Logo
📃 ATS CV und Anschreiben in 5 Sekunden
Ratgeber/Recht

Einbürgerung 2026: alle Voraussetzungen nach § 10 StAG im Überblick

Fünf Jahre Aufenthalt, B1, Einbürgerungstest, gesicherter Lebensunterhalt und mehr. Jede Voraussetzung einzeln erklärt, mit den Ausnahmen, die viele nicht kennen.

Aktualisiert am 28.08.2026 · Lesezeit etwa 6 Minuten

Auf einen Blick

Aufenthalt
5 Jahre (Ehegatten: 3 Jahre)
Sprache
B1 nach GER
Wissen
bestandener Einbürgerungstest
Gebühr
255 Euro, Kinder 51 Euro
Doppelpass
erlaubt

Die Anspruchseinbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist der Weg, den die große Mehrheit geht. Anspruch bedeutet: Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, muss die Behörde Sie einbürgern. Sie entscheidet nicht nach Ermessen. Dieser Artikel geht jede einzelne Voraussetzung durch und nennt die Ausnahmen, die im Alltag oft übersehen werden.

1. Fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt

Sie müssen seit fünf Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland leben. Rechtmäßig heißt: mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem sonstigen Aufenthaltsrecht. Gewöhnlich heißt: Ihr Lebensmittelpunkt liegt hier, kurze Urlaubs- oder Dienstreisen unterbrechen die Frist nicht.

  • Zeiten mit einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Blauen Karte EU zählen.
  • Zeiten eines Asylverfahrens zählen, wenn am Ende eine Anerkennung steht.
  • Zeiten einer Duldung zählen in der Regel nicht, weil die Duldung kein Aufenthaltsrecht ist, sondern nur eine ausgesetzte Abschiebung.
  • Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Deutschen gilt nach § 9 StAG eine kürzere Frist: drei Jahre Aufenthalt bei zwei Jahren Ehe.

2. Ein passender Aufenthaltstitel

Zum Zeitpunkt der Einbürgerung brauchen Sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder einen befristeten Titel, der zu einem dauerhaften Aufenthalt führen kann. Eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU oder das Freizügigkeitsrecht als Unionsbürgerin erfüllen das ohne Weiteres.

3. Gesicherter Lebensunterhalt

Sie müssen Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Bürgergeld und ohne Sozialhilfe sichern können. Erwerbseinkommen, Rente, Elterngeld, Kindergeld, Wohngeld und Unterhaltszahlungen zählen dabei mit.

Von dieser Voraussetzung gibt es Ausnahmen. Sie gelten unter anderem für Angehörige der Gastarbeitergeneration, die bis 1974 angeworben wurden, sowie für Personen, die in Vollzeit erwerbstätig sind und trotzdem aufstocken müssen. Wer den Bezug von Leistungen nicht zu vertreten hat, sollte das im Antrag ausdrücklich darlegen.

4. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau

Verlangt wird das Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, und zwar in allen vier Fertigkeiten: Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen. Anerkannt sind unter anderem das Goethe-Zertifikat B1, telc Deutsch B1, das ÖSD Zertifikat B1 und der Deutsch-Test für Zuwanderer mit Ergebnis B1. Höhere Zertifikate zählen selbstverständlich auch. Welche Nachweise im Detail akzeptiert werden, steht in unserem Artikel B1-Sprachnachweis für die Einbürgerung.

5. Bestandener Einbürgerungstest

Sie müssen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen. Der Regelweg dafür ist der Einbürgerungstest: 33 Fragen, bestanden ab 17 richtigen Antworten, Gebühr 25 Euro. Der Test „Leben in Deutschland“ aus dem Integrationskurs wird ebenfalls anerkannt.

Von dieser Voraussetzung gibt es mehrere Ausnahmen, etwa für Menschen mit einem deutschen Schulabschluss oder bei Krankheit, Behinderung und altersbedingtem Unvermögen. Wer im Einzelnen befreit ist, lesen Sie in Wer ist vom Einbürgerungstest befreit?.

Der Einbürgerungstest ist die Voraussetzung, die Sie am schnellsten erledigen können. Probieren Sie einen Testlauf mit 33 Fragen aus.

Jetzt kostenlos testen

6. Bekenntnis zur Verfassung und Loyalitätserklärung

Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und erklären, dass Sie keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen oder unterstützt haben.

Seit der Reform 2024 kommt eine zweite Erklärung hinzu: das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens. Antisemitische, rassistische und sonstige menschenverachtende Handlungen sind ausdrücklich ein Ausschlussgrund für die Einbürgerung.

7. Keine relevanten Vorstrafen

Verurteilungen wegen einer Straftat stehen der Einbürgerung grundsätzlich entgegen. Es gibt allerdings Bagatellgrenzen: Geldstrafen bis zu einer bestimmten Höhe und kurze Freiheitsstrafen zur Bewährung bleiben in der Regel außer Betracht. Bei antisemitischen, rassistischen oder anderen menschenverachtenden Taten gibt es diese Nachsicht ausdrücklich nicht.

Ein laufendes Ermittlungsverfahren führt normalerweise dazu, dass die Behörde das Einbürgerungsverfahren aussetzt, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

8. Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit

Ihre Identität und Ihre bisherige Staatsangehörigkeit müssen zweifelsfrei geklärt sein. In der Praxis bedeutet das: ein gültiger Nationalpass und eine Geburtsurkunde, häufig in beglaubigter Übersetzung und mit Apostille oder Legalisation. Bei Personen aus Staaten ohne funktionierende Verwaltung ist das der Punkt, der am längsten dauert.

9. Die alte Staatsangehörigkeit dürfen Sie behalten

Die frühere Pflicht, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, ist mit der Reform 2024 entfallen. Mehrstaatigkeit ist heute der Regelfall. Ob Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit tatsächlich behalten, hängt allerdings zusätzlich vom Recht Ihres Herkunftslandes ab. Mehr dazu in Doppelte Staatsbürgerschaft seit 2024.

Kosten und Dauer des Verfahrens

PostenBetrag
Einbürgerung Erwachsene255 Euro
Minderjähriges Kind, das mit den Eltern eingebürgert wird51 Euro
Minderjähriges Kind, das allein eingebürgert wird255 Euro
Einbürgerungstest25 Euro pro Versuch
B1-Sprachzertifikatje nach Anbieter, meist 100 bis 200 Euro

Die Bearbeitungszeit schwankt erheblich: von wenigen Monaten in kleineren Städten bis zu über zwei Jahren in stark ausgelasteten Großstädten. Bundesweit liegt der Schnitt derzeit bei gut einem Jahr. Eine Einordnung nach Städten finden Sie in Wie lange die Einbürgerung dauert.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Anspruchs- und Ermessenseinbürgerung?

Bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG muss die Behörde Sie einbürgern, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG kann sie es tun, muss aber nicht. Die Ermessenseinbürgerung kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine einzelne Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Zählen Zeiten mit einer Duldung zu den fünf Jahren?

In der Regel nicht. Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern nur die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Es gibt Sonderkonstellationen, etwa nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht, die Ihre Behörde im Einzelfall prüft.

Muss ich vor dem Antrag den Einbürgerungstest gemacht haben?

Nicht zwingend, aber es ist sinnvoll. Das Zertifikat verfällt nie, und viele Behörden bearbeiten den Antrag erst, wenn alle Nachweise vollständig vorliegen. Wer den Test früh macht, verliert später keine Zeit.

Kann ich mit Bürgergeld eingebürgert werden?

Der Grundsatz lautet nein, es gibt aber Ausnahmen, etwa für Angehörige der Gastarbeitergeneration oder für Vollzeitbeschäftigte, deren Einkommen nicht reicht. Legen Sie in solchen Fällen genau dar, warum Sie den Leistungsbezug nicht zu vertreten haben.

Was ist mit meinen minderjährigen Kindern?

Ehegatten und minderjährige Kinder können nach § 10 Abs. 2 StAG miteingebürgert werden, auch wenn sie die Fünf-Jahres-Frist noch nicht erfüllen. Für Kinder unter 16 Jahren gelten außerdem altersgerechte Sprachanforderungen.

Brauche ich für den Antrag einen Anwalt?

In einfachen Fällen nicht. Anwaltliche Hilfe lohnt sich, wenn Ihre Identität schwer nachweisbar ist, Vorstrafen oder Leistungsbezug im Raum stehen, Ihr Aufenthaltstitel unklar ist oder die Behörde untätig bleibt.

Wo stelle ich den Antrag?

Bei der Einbürgerungsbehörde Ihres Wohnorts, je nach Bundesland beim Landratsamt, der Stadtverwaltung oder einer eigenen Einbürgerungsstelle. Viele Städte bieten inzwischen ein Online-Portal an.

Passend dazu

Alle Ratgeber-Artikel