Wer ist vom Einbürgerungstest befreit?
Nicht alle müssen den Test ablegen. Deutscher Schulabschluss, bestimmte Studienabschlüsse, Krankheit, Behinderung und altersbedingtes Unvermögen führen zur Befreiung. Welche Nachweise Sie brauchen.
Aktualisiert am 28.08.2026 · Lesezeit etwa 5 Minuten
Auf einen Blick
- Rechtsgrundlage
- § 10 StAG
- Deutscher Schulabschluss
- befreit in der Regel
- Krankheit oder Behinderung
- befreit bei Nachweis
- Feste Altersgrenze
- gibt es nicht
- Nachweis meist nötig
- fachärztliche Bescheinigung
Der Einbürgerungstest ist die Regel, nicht das Gesetz an sich. Verlangt wird nach § 10 StAG der Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland. Der Test ist nur der übliche Weg, diesen Nachweis zu führen. Es gibt mehrere Konstellationen, in denen Sie ihn gar nicht brauchen.
Deutscher Schulabschluss
Das ist der mit Abstand häufigste Fall. Wer einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule vorweisen kann, mindestens einen Hauptschulabschluss, muss den Einbürgerungstest in der Regel nicht ablegen. Die Begründung liegt auf der Hand: Die Inhalte des Tests sind Teil des deutschen Schulunterrichts.
- Hauptschulabschluss oder ein vergleichbarer Abschluss.
- Realschulabschluss, Fachhochschulreife, Abitur.
- Abschlüsse an deutschen Auslandsschulen, sofern sie einem inländischen Abschluss gleichgestellt sind.
Ein deutscher Schulabschluss ersetzt in der Verwaltungspraxis zusätzlich den B1-Sprachnachweis. Sie sparen damit zwei Prüfungen und mehrere hundert Euro auf einmal.
Studienabschlüsse in bestimmten Fächern
Wer ein Studium in den Bereichen Recht, Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften, Politik oder Verwaltung an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, gilt in der Verwaltungspraxis ebenfalls als Nachweis erbracht.
Krankheit, Behinderung und Alter
Nach § 10 Abs. 6 StAG wird von den Anforderungen an Sprachkenntnisse und staatsbürgerliches Wissen abgesehen, wenn die betreffende Person sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
Was das in der Praxis bedeutet
- Erforderlich ist ein tatsächliches Unvermögen, nicht bloß eine Erschwernis. Die Behörde prüft das im Einzelfall.
- In aller Regel brauchen Sie eine fachärztliche Bescheinigung, die den Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Unvermögen darlegt. Ein einfaches Attest über eine Diagnose genügt meist nicht.
- Die Krankheit oder Behinderung muss nicht die alleinige Ursache sein. Es reicht, wenn sie eine wesentliche Mitursache ist.
- Manche Behörden verlangen eine amtsärztliche Untersuchung. Die Kosten dafür trägt je nach Bundesland die Behörde oder die antragstellende Person.
Gastarbeitergeneration und Vertragsarbeitnehmer der DDR
Für Angehörige der sogenannten Gastarbeitergeneration, die bis 1974 im Rahmen von Anwerbeabkommen in die Bundesrepublik kamen, sowie für Vertragsarbeitnehmerinnen und Vertragsarbeitnehmer der früheren DDR gelten Erleichterungen.
- Beim Sprachnachweis genügt es, wenn sie sich im Alltag mündlich ohne nennenswerte Probleme verständigen können. Ein B1-Zertifikat ist nicht erforderlich.
- Vom Nachweis staatsbürgerlicher Kenntnisse, also vom Einbürgerungstest, sind sie in der Verwaltungspraxis ebenfalls ausgenommen.
- Auch bei der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts gelten für diese Gruppe Ausnahmen.
Diese Regelung ist eine ausdrückliche Anerkennung der Lebensleistung dieser Generation. Ihre Geschichte ist übrigens selbst Prüfungsstoff, etwa in Frage 299 und Frage 300.
Kinder und Jugendliche
Bei Kindern unter 16 Jahren, die gemeinsam mit den Eltern eingebürgert werden, gelten altersgerechte Anforderungen. Ein Einbürgerungstest wird von ihnen nicht verlangt. Mehr dazu in Einbürgerung für Kinder.
Was nicht befreit
Ebenso wichtig ist, welche Gründe nicht ausreichen. Diese Missverständnisse führen regelmäßig zu abgelehnten Anträgen auf Befreiung.
| Argument | Befreit? | Warum |
|---|---|---|
| Ich lebe seit 30 Jahren hier | nein | Aufenthaltsdauer allein ersetzt den Nachweis nicht. |
| Ich bin über 65 | nein | Es gibt keine feste Altersgrenze, geprüft wird das tatsächliche Unvermögen. |
| Ich arbeite Vollzeit und habe keine Zeit | nein | Zeitmangel ist kein Befreiungsgrund. |
| Ich habe einen Integrationskurs besucht | nein, aber | Sie legen dort den Test „Leben in Deutschland“ ab, der anerkannt wird und kostenlos ist. |
| Ich habe im Ausland studiert | nein | Nur deutsche Abschlüsse in den genannten Fächern zählen. |
| Mein Deutsch ist sehr gut | nein | Sprachkenntnisse und staatsbürgerliches Wissen sind zwei getrennte Voraussetzungen. |
So gehen Sie vor
- 1
Prüfen Sie, ob ein Befreiungsgrund vorliegt
Am häufigsten sind der deutsche Schulabschluss und die gesundheitlichen Gründe. Suchen Sie Ihre Zeugnisse heraus, auch alte.
- 2
Fragen Sie vor der Anmeldung bei der Behörde nach
Die Einbürgerungsbehörde entscheidet, nicht die Prüfstelle. Eine kurze schriftliche Anfrage mit Ihren Nachweisen spart Ihnen im besten Fall Prüfung und Gebühr.
- 3
Nachweise beschaffen
Bei gesundheitlichen Gründen brauchen Sie eine aussagekräftige fachärztliche Bescheinigung, die nicht nur eine Diagnose nennt, sondern den Zusammenhang zum Unvermögen erklärt.
- 4
Im Zweifel den Test machen
Wenn Ihre Befreiung unsicher ist, ist der Test der pragmatischere Weg: 25 Euro, ein Vormittag, und das Zertifikat gilt lebenslang. Hier können Sie kostenlos üben.
Häufige Fragen
Bin ich mit 67 automatisch vom Einbürgerungstest befreit?
Nein. Eine automatische Altersbefreiung gibt es im Staatsangehörigkeitsgesetz nicht. Entscheidend ist, ob Sie die Anforderungen altersbedingt tatsächlich nicht erfüllen können, und das prüft die Behörde individuell.
Reicht ein Attest vom Hausarzt?
Meist nicht. Verlangt wird in der Regel eine fachärztliche Bescheinigung, die begründet, warum Sie die Kenntnisse nicht erwerben oder die Prüfung nicht ablegen können. Manche Behörden ordnen zusätzlich eine amtsärztliche Untersuchung an.
Befreit mich ein deutscher Schulabschluss auch vom Sprachnachweis?
Ja, das ist in der Verwaltungspraxis der Normalfall. Details dazu in B1-Sprachnachweis für die Einbürgerung.
Ich habe eine Lese- und Rechtschreibschwäche. Bin ich befreit?
Das kommt auf den Einzelfall an. Eine diagnostizierte Beeinträchtigung kann ein Befreiungsgrund sein, wenn sie wesentliche Mitursache dafür ist, dass Sie die Prüfung nicht bestehen können. Legen Sie eine fachärztliche Stellungnahme vor. Manche Prüfstellen bieten auch einen Nachteilsausgleich an, etwa mehr Zeit.
Muss ich die Befreiung beantragen?
Sie machen sie im Einbürgerungsverfahren geltend, indem Sie die entsprechenden Nachweise einreichen. Ein gesondertes Antragsformular gibt es meist nicht.
Was ist, wenn die Behörde die Befreiung ablehnt?
Dann müssen Sie den Test ablegen. Gegen die spätere Entscheidung über den Einbürgerungsantrag steht Ihnen der Rechtsweg offen. In der Praxis ist es oft schneller und billiger, den Test zu machen, als über die Befreiung zu streiten.